Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Wiesen bei Wadrill und Sitzerath“ (L 6307-301) Vom 24. November 2015
Ordnungswidrig im Sinne des § 52 Absatz 1 Nummer 5 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer in dem Schutzgebiet vorsätzlich oder fahrlässig gegen Regelungen der §§ 3 oder 4 verstößt.
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§ 7 WadrillSitzRLSchGV SL
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