§ 42a WaffG
Es ist verboten zu führen.
Anscheinswaffen,
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
Absatz 1 gilt nicht Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.