Verordnung über die Zuständigkeit der Hauptzollämter zur Verfolgung und Ahndung bestimmter Ordnungswidrigkeiten nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
§ 3 WaffGHZAOWiV
§ 3 WaffGHZAOWiVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen