§ 10 Abs. 1 WaffRGZuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
Die Waffenbehörden sind für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten verantwortlich, die diese nach den §§ 8 und 9 an die Registerbehörde übermitteln und…
§ 8 Abs. 1 WaffRGDatenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
Tritt ein in § 5 benannter Anlass ein, übermitteln die Waffenbehörden der Registerbehörde unverzüglich die Daten, die zu einer Speicherung, Veränderung oder…
§ 3 Abs. 3 WaffRGRegisterbehörde
Die Registerbehörde verarbeitet die ihr nach diesem Gesetz übermittelten Daten nur nach Maßgabe dieses Gesetzes.
§ 6a Abs. 3 WaffGWaffengesetz
Lehnt die zuständige Behörde einen Antrag ab oder nimmt sie eine erteilte Erlaubnis zurück oder widerruft sie diese oder fällt die Nachberichtspflicht aus einem…
Art. 4 Abs. 5 32021L0555Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ein computergestütztes zentral oder dezentral eingerichtetes Waffenregister eingeführt und stets auf dem aktuellen…