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Innerhalb der in der Anlage bestimmten Gebiete ist das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Waffengesetzes und von Messern verboten (Waffenverbotszonen).
Eine Waffe wird geführt, wenn die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, von Geschäftsräumen, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausgeübt wird. Ein Messer wird geführt, wenn die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, der Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausgeübt wird. Eine Schusswaffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.
Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn ein berechtigtes Interesse oder sonstige Gründe vorliegen. Ein berechtigtes Interesse liegt vor:
für das Führen von Waffen
bei Personen, die gemäß §§ 55 und 56 des Waffengesetzes vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes befreit sind,
bei Personen mit waffenrechtlicher Erlaubnis, mit Ausnahme einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 des Waffengesetzes (kleiner Waffenschein), im Umfang der jeweiligen Erlaubnis, wenn die Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert wird,
bei Rettungskräften und Einsatzkräften im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit.
für das Führen von Messern Sonstige Gründe liegen vor:
beim Transport von Waffen und Messern in Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit geschlossenem Fahrgastraum, soweit ein in der Anlage beschriebenes Gebiet ohne Fahrtunterbrechung, die sich nicht aus der Teilnahme am Straßenverkehr ergibt, durchfahren wird,
bei Personen, die gemäß §§ 55 und 56 Waffengesetz vom Anwendungsbereich des Waffengesetzes befreit sind,
beim Transport von Waffen in geschlossenen Behältnissen oder Verpackungen, die einen unmittelbaren Zugriff verhindern, durch Gewerbetreibende, die ihren Gewerbebetrieb in einem in der Anlage beschriebenen Gebiet haben und zum Handel mit den in § 1 genannten Waffen berechtigt sind, sowie deren Angestellte und Kunden.
für den Anlieferverkehr,
bei Gewerbetreibenden und ihren Beschäftigten und von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
bei Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit führen,
bei Rettungskräften und Einsatzkräften im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
bei Mitwirkenden an Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
bei Inhabern gastronomischer Betriebe, ihren Beschäftigten und Beauftragten sowie deren Kundinnen und Kunden.
für das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen.