Verordnung zur Feststellung der wasserrechtlichen Eignung von Bauprodukten und Bauarten durch Nachweise nach der Landesbauordnung (WasBauPV)1) Vom 11. März 2022*)
§ 17b Absatz 2 der Landesbauordnung bleibt unberührt. § 1 findet keine Anwendung auf Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen.
§ 2 WasBauPV
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