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Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zugunsten der Saarbergwerke Aktiengesellschaft, Trierer Straße 1, 66111 Saarbrücken, das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für das Gebiet werden die Anordnungen nach den §§ 3 bis6 erlassen.