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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
Beauftragte der Saarbergwerke AG, der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und anderer im Rahmen der Gewässeraufsicht tätiger Behörden, die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden.