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Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG und 39 SWG i.V.m. der jeweils gültigen Fassung der Verordnung des Ministeriums für Umwelt über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe - VAwS - vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830)[2] zu beachten.
Für das Aufbringen von Klärschlamm ist - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die jeweils gültige Klärschlammverordnung (AbfKlärV) [3] zu beachten.
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der jeweils gültigen Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) [4] zu beachten.
Für die Anwendung von Düngemittel sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes[5] in seiner jeweils gültigen Fassung zu beachten.