§ 2 SächsWasserZuVOSächsische WasserzuständigkeitsverordnungZuständigkeit der oberen WasserbehördeZitatstelleAnordnungen nach § 34 Abs. 2 WHG, soweit die obere Wasserbehörde für die Zulassung der Anlage zuständig ist,Sächsische Wasserzuständigkeitsverordnung
§ 3 NatGSulzbV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Rentrisch und Scheidt gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadt Sulzbach (Wasserschutzgebietsverordnung Sulzbach/Scheidter Tal) Vom 30. November 1984Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)Zitatstelle…unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in der Gemarkung Rentrisch und Scheidt gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Stadt Sulzbach (Wasserschutzgebietsverordnung Sulzbach/Scheidter Tal) Vom 30. November 1984
§ 3 WasSchDiffBerusV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in den Gemarkungen Differten und Berus gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Saarbergwerke AG, Saarbrücken Vom 20. März 1984Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)Zitatstelle…unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der in den Gemarkungen Differten und Berus gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Saarbergwerke AG, Saarbrücken Vom 20. März 1984
§ 3 WasSchGBesseringenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Merzig, Brotdorf und Besseringen der Kreisstadt Merzig und den Ortsteilen Losheim, Hausbach und Bachem der Gemeinde Losheimam See (Wasserschutzgebietsverordnung Heimlingertal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen) Vom 23. April 1991SchutzbestimmungenZitatstelle…unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets in den Stadtteilen Merzig, Brotdorf und Besseringen der Kreisstadt Merzig und den Ortsteilen Losheim, Hausbach und Bachem der Gemeinde Losheimam See (Wasserschutzgebietsverordnung Heimlingertal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen) Vom 23. April 1991
§ 3 WasSchGBettingenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die in der Gemeinde Schmelz gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen) Vom 5. Januar 1990SchutzbestimmungenZitatstelle…unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die in der Gemeinde Schmelz gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Hüttersdorf/Bettingen) Vom 5. Januar 1990
§ 3 WasSchGBliestalV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Bliestal gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Bliestal) Vom 24. August 1990SchutzbestimmungenZitatstelle…unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3, und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Bliestal gelegenen Wassergewinnungsanlagen (Wasserschutzgebietsverordnung Bliestal) Vom 24. August 1990
§ 3 WasSchGHargartenV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der auf Gemarkung Hargarten und Reimsbach gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Beckingen (Wasserschutzgebietsverordnung Hargarten) Vom 1. August 1986Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)Zitatstelle…unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3 , 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der auf Gemarkung Hargarten und Reimsbach gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Gemeinde Beckingen (Wasserschutzgebietsverordnung Hargarten) Vom 1. August 1986
§ 3 WasSchGHirKasbruchtalV SLVerordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Hirschberg- und Kasbruchtal gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG Neunkirchen, Norduferstraße 22, 66538 Neunkirchen (Wasserschutzgebietsverordnung Hirschberg- und Kasbruchtal) Vom 6. März 1986Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen (Schutzanordnungen)Zitatstelle…unberührt. Gleiches gilt für weitergehende Verbote, Beschränkungen nach den §§ 19a bis 19k und 34 WHG, §§ 37 Abs. 3 , 39 und 83 SWG und der nach diesen Bestimmungen erlassenen Anordnungen.Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der im Hirschberg- und Kasbruchtal gelegenen Wassergewinnungsanlagen der Kommunalen Energie- und Wasserversorgung AG Neunkirchen, Norduferstraße 22, 66538 Neunkirchen (Wasserschutzgebietsverordnung Hirschberg- und Kasbruchtal) Vom 6. März 1986