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Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
Begünstigter im Sinne von § 37 Abs. 3 SWG ist die Gemeinde Nonnweiler, Trierer Straße 5, 66620 Nonnweiler.