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Der Fassungsbereich ist vor jeder Verunreinigung zu schützen. Es sind alle Maßnahmen und Verrichtungen zu unterlassen, die nicht der Unterhaltung, dem Betrieb und dem Schutz der Wassergewinnungsanlagen dienen. Verboten sind:
die in der Zone II verbotenen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge,
Fahr- und Fußgängerverkehr,
jede landwirtschaftliche Nutzung,
offene Lagerung und Anwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln,
Düngung.