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Vorbemerkung Die Quellwässer stehen oberflächennah an. Deshalb wurde das gesamte Quelleinzugsgebiet den Schutzbestimmungen der engeren Schutzzone unterworfen. Eine weitere Schutzzone entfällt. Ihre Schutzbestimmungen sind in denjenigen der engeren Schutzzone enthalten. Engere Schutzzone (Zone II) Die engere Schutzzone soll den Schutz vor Verunreinigungen durch pathogene Mikroorganismen (z.B. Bakterien, Viren, Parasiten und Wurmeier) sowie vor sonstigen Beeinträchtigungen gewährleisten, die bei geringer Fließdauer und Fließstrecke zur Wassergewinnungsanlage gefährlich sind. Aus diesem Grund sind insbesondere verboten:
Bau und Erweiterung von Betrieben und Anlagen zum Herstellen, Behandeln, Verwenden, Verarbeiten und Lagern von radioaktiven Stoffen;
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;
Errichten, Erweitern oder Ändern baulicher Anlagen - insbesondere gewerblicher und landwirtschaftlicher Betriebe - einschließlich deren Nutzungsänderung;
Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG zum Befördern wassergefährdender Stoffe;
Kanalisation einschließlich Regenüberlauf- und Regenklärbecken sowie Kläranlagen;
Abwassereinleitung in den Untergrund einschl. Abwasserversickerung, -verrieselung und -verregnung;
Soweit das Gebiet des Saarlandes betroffen ist, kann unter den Voraussetzungen der §§ 49a, 35 Abs. 2 SWG Niederschlagswasser versickert und/oder verrieselt werden, wenn es von folgenden Flächen stammt:
Dachflächen, Terrassen, Parkplätzen und sonstigen befestigten Grundstücksflächen in Wohngebieten und gewerblich oder industriell genutzten Gebieten, die von ihrer Nutzung und tatsächlichen Belastung her mit Wohngebieten vergleichbar sind,
öffentlichen Straßen, die als Ortsstraßen der Erschließung von Wohngebieten dienen, und öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage mit Ausnahme der Fahrbahnen und Parkplätze von mehr als zweistreifigen Straßen,
beschränkt öffentlichen Straßen sowie Geh- und Radwegen.
Soweit das Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz betroffen ist, ist der Ausbau vorhandener Straßen und Wege den zuständigen Wasserbehörden anzuzeigen und deren Auflagen für die Straßenentwässerung sind zu beachten;
Transformatoren und Stromleitungen mit flüssigen, wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln;
Transport radioaktiver oder wassergefährdender Stoffe;
Abfallbehandlungsanlagen, -deponien, -umschlagsanlagen und -zwischenlager,
Anlagen zur Verwertung von Reststoffen (z.B. Bauschuttrecycling),
Anlagen zum Lagern und Behandeln von Autowracks, Kraftfahrzeugschrott und Altreifen,
Ablagerung von Rückständen aus Wärmekraftwerken (ausgenommen: Schmelzkammergranulat) und Abfallverbrennungsanlagen, Hochofenschlacken und Gießereisanden,
Ablagerungen auch unbelasteter Locker- oder Festgesteine, wenn Umsetzungs- und Auslaugungsprozesse zu nachteiligen Auswirkungen für das Grundwasser führen können;
Neuanlage, Änderung und Erweiterung von Tankstellen;
landwirtschaftliche oder gartenbauliche Betriebsführung oder Nutzung. Dies gilt u.a. für:
Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln,
Lagern und Ausbringen von Wirtschaftsdünger (Gülle, Jauche, Festmist) und Silagesickersaft,
Ausbringen von Klärschlamm, Fäkalschlamm und Müllkompost,
Waldrodung, Grünlandumbruch, Schwarzbrache,
landwirtschaftliche Beregnung, sofern dabei die nutzbare Feldkapazität überschritten wird,
Sonderkulturen,
Kleingartenanlagen,
Errichtung und Erweiterung von Jauche- und Güllebehältern, von Dungstätten oder Gärfuttersilos;
Baustellen, Baustofflager;
Straßen, Bahnlinien und sonstige Verkehrsanlagen (ausgenommen Waldwege), Güterumschlagsanlagen, Parkplätze;
Campingplätze, Sportanlagen, Wochenendhäuser, Badebetrieb;
Neuanlage und Erweiterung von Friedhöfen;
Verletzen der grundwasserüberdeckenden Schichten;
Erdaufschlüsse, durch die die Grundwasserüberdeckung wesentlich vermindert wird, vor allem wenn das Grundwasser ständig oder zu Zeiten hoher Grundwasserstände aufgedeckt oder eine schlecht reinigende Schicht freigelegt wird und keine ausreichende und dauerhafte Sicherung zum Schutz des Grundwassers vorgenommen werden kann;
Sprengungen;
Errichten, Erweitern und Änderung von Lagern für Heiz- und Dieselöl;
Herstellen und Erweitern von Dränen;
Verwendung von auswasch- oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (z.B. Bauschutt, Müllverbrennungsrückständen, Schlacken, Rückständen des Bergbaus) beim Bau von Anlagen des Straßen-, Wasser-, Schienen- und Luftverkehrs und von Lärmschutzdämmen;
Anlage von unterirdischen Speichern für wassergefährdende Stoffe;
Flugplätze;
Fassungsbereiche (Zone I) Die Fassungsbereiche sollen den Schutz der Quellen und ihrer unmittelbaren Umgebung vor jeglichen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleisten. In den Fassungsbereichen sind insbesondere verboten: Von den Verboten ausgenommen sind Maßnahmen, die der Errichtung, Unterhaltung und dem Betrieb der Wassergewinnungsanlagen dienen.
die in der Zone II verbotenen Einrichtungen, Handlungen und Vorgänge;
Fahr- und Fußgängerverkehr;
land- und forstwirtschaftliche sowie gartenbauliche Nutzung;
Anwendung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln;
Versickerung/Verrieselung von Niederschlagswasser.