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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
Beauftragte der Gemeinde Beckingen, der Wasserbehörden, des Landesamtes für Umweltschutz und anderer im Rahmen der Gewässeraufsicht tätiger Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten,
die Grenzen der Fassungsbereiche und der Schutzzonen durch Aufstellen oder Anbringen von Hinweisschildern kenntlich gemacht werden und
in das Liegenschaftskataster der Hinweis „Wasserschutzgebiet“ aufgenommen wird.