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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Schutzgebiets haben zu dulden, dass
Beauftragte des Zweckverbandes „Wasserversorgung der Stadt- und Landgemeinden des Kreises Neunkirchen“,
des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz und anderer im Rahmen der Gewässeraufsicht tätiger Behörden die Grundstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und