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Der Landkreis Neunkirchen - untere Wasserbehörde kann im Einzelfall von den Verboten des § 3 Ausnahmen zulassen, wenn
das Wohl der Allgemeinheit die Ausnahme erfordert,
das Verbot im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde und das Gemeinwohl der Ausnahme nicht entgegensteht.
Die Ausnahme kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden und bedarf der schriftlichen oder elektronischen Form.
Die Ausnahme darf nur widerruflich erteilt werden, es sei denn, das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Wasserversorgung, erfordert keinen Widerrufsvorbehalt.
Im Fall des Widerrufs kann die untere Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird.