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Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 19g ff., 34 WHG, 39 SWG und § 20 LWG Rh.-Pf. i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) [2] in der jeweils gültigen Fassung sowie der Landesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe Rheinland-Pfalz (Anlagenverordnung - VAwS) vom 1. Februar 1996 (GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 155), in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote und -beschränkungen für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngemittelgesetzes (DüngemittelG)[5] in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.