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Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebiets sind verpflichtet zu dulden, dass Beauftragte der zuständigen Behörden die Flurstücke zur Beobachtung des Wassers und des Bodens betreten und Hinweisschilder zur Kennzeichnung des Wasserschutzgebiets aufstellen.