Verordnung über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets (WSG) betreffend die Wassergewinnungsanlage der Gemeinde Mandelbachtal Vom 5. Mai 1972
Soweit auf Grund dieser Verordnung eine Maßnahme getroffen wird, die eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff enthält, wird dafür nach §§ 19 Abs. 3, 20 WHG und § 100 SWG Entschädigung geleistet.
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