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Für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der §§ 62, 63 WHG, 39 SWG[1] i.V.m. der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 1. Juni 2005 (Amtsbl. S. 830) in der jeweils gültigen Fassung[2] zu beachten.
Für das Aufbringen von Klärschlamm sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften der Verordnung über Anwendungsverbote für Pflanzenschutzmittel (Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.
Für die Anwendung von Düngemitteln sind - ungeachtet weitergehender Regelungen nach dieser Rechtsverordnung - die Vorschriften des Düngegesetzes (DüngG) in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.