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Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
Begünstigte im Sinne des § 51 Abs. 1 WHG ist die WVW Wasser- und Energieversorgung Kreis St. Wendel GmbH, Werkstraße 4, 66606 St. Wendel.