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Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung und zum Schutz des Grundwassers wird das in § 2 näher umschriebene Schutzgebiet festgesetzt. Für dieses Gebiet werden die allgemein verbindlichen Anordnungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.
Begünstigter im Sinne des § 37 Abs. 3 SWG ist der Zweckverband Wasserversorgung der Stadt- und Landgemeinden des Kreises Neunkirchen in Ottweiler, Industriegebiet, In der Etzwies 6, 66564 Ottweiler.