§ 6 WaStrGBundeswasserstraßengesetz
Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in…
§ 60 Abs. 2 SeeSchStrOSeeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt wird ermächtigt, Rechtsverordnungen über die Begrenzung von militärischen und zivilen Übungs- und…
§ 16 Abs. 4 SächsWGSächsisches Wassergesetz
Die zuständige Wasserbehörde kann den Gemeingebrauch nach den Absätzen 1 und 3 in seinem Umfang regeln und im Einzelfall ganz ausschließen und ihn zum Wohl der…
§ 20 LWG NRWBekanntmachung der Neufassung des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch erweitern, sofern keine schädlichen Gewässerveränderungen zu besorgen…