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Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird,
bei künstlichen Gewässern und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist und die Ausübung des Gemeingebrauchs sowie das Verhalten im Uferbereich regeln und
bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln.
Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch erweitern, sofern keine schädlichen Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer.
Durch Rechtsverordnung nach § 46 Nr. 3 kann der Gemeingebrauch geregelt, beschränkt oder untersagt werden, soweit es zur Erhaltung der Bundeswasserstraßen in…
Die zuständige Behörde kann den Eigentümer- und Anliegergebrauch durch ordnungsbehördliche Verordnung oder Verwaltungsakt regeln und beschränken, um zu…
Die Ausübung des Gemeingebrauchs kann durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz[4] geregelt oder verboten werden, um den…
Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele durch…
Die zuständige Behörde kann, soweit die Ziele nach § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes, die §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, der Bewirtschaftungsplan und…
1Die Oberste Wasserbehörde kann das Befahren mit kleinen Motorfahrzeugen als Gemeingebrauch gestatten, sofern nicht das Wohl der Allgemeinheit dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.