WaStrGPolVErmV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 WaStrGPolVErmVVerordnung über die Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Strompolizeiverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz § 1Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 1Schlußformel