Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Bundeswasserstraßengesetz über die Zulassung des Befahrens von Talsperren und Speicherbecken mit Wasserfahrzeugen
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
§ 2 WaStrGTalspErmV
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