§ 1 Abs. 2 NeckarSchlBetrZVVerordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar
Die Betriebszeiten der Schleusen Heidelberg sowie der fernbedienten Schleusen Hofen, Cannstatt, Untertürkheim, Obertürkheim, Esslingen, Oberesslingen und…
§ 3 WaStrSchlBetrZV 2008Die Fahrzeuge müssen an nicht fernbedienten Schleusen im Tagverkehr bis spätestens 21:30 Uhr und im Nachtverkehr bis spätestens 5:30 Uhr in die letzte, in der…
§ 2 Abs. 1 SchleusVVerordnung über den Betrieb der Schleusenanlagen im Bereich des Nord-Ostsee-Kanals, des Achterwehrer Schifffahrtskanals, des Gieselau-Kanals und der Eider
Die Schleusen haben folgende Betriebszeiten: 2. Gieselau Vom 1. April bis 31. Oktober montags bis freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr und 14.00 bis 18.00 Uhr…
§ 2 Abs. 1 WaStrSchlBetrZV 2008Von den Schiffsschleusen Obernau bis Regensburg werden im Nachtverkehr grundsätzlich nur Fahrzeuge der gewerblichen Schifffahrt nach Anmeldung geschleust. Einer…
§ 1 WaStrSchlBetrZV 2009Verordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West
Die Betriebszeiten der Schleusen an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West werden gemäß dem Anhang…