§ 1 WaStrSchlBetrZV 2013Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost
Die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost sind in der Anlage…
§ 1 Abs. 1 NeckarSchlBetrZVVerordnung über die Festsetzung der Schleusenbetriebszeiten an der Bundeswasserstraße Neckar
Die Betriebszeiten der Schleusen an der Bundeswasserstraße Neckar werden vorbehaltlich des Absatzes 2 wie folgt festgesetzt:
Anhang WaStrSchlBetrZV 2009Anhang zur Schleusenbetriebzeitenverordnung mit den ab 1. Januar 2009 geltenden Schleusenbetriebszeiten
(Fundstelle: VkBl 2008, S. 673)
Anlage WaStrSchlBetrZV 2013Verordnung über die Betriebszeiten der Schleusen und Hebewerke an den Bundeswasserstraßen im Zuständigkeitsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Ost
“S” = Selbstbedienungsschleuse
§ 3 WaStrSchlBetrZV 2009Abweichungen von Schleusenbetriebszeiten
Von den im Anhang festgesetzten Schleusenbetriebszeiten kann aus verkehrlichen und betrieblichen Gründen vorübergehend abgewichen werden. Diese Änderungen…