WaStrTraveÜbgV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 WaStrTraveÜbgVVerordnung über den Übergang von zur Bundeswasserstraße Trave gehörenden Nebenstrecken auf die Hansestadt Lübeck § 2Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2