§ 32 WaStrÜbgVtrSofern nicht alle Länder, deren Wasserstraßen nach Artikel 97 der Reichsverfassung auf das Reich übergehen, diesem Vertrage beitreten, verpflichtet sich das…
(XXXX) WaStrÜbgVtrGGesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Der nachfolgende Staatsvertrag über den Übergang…
§ 1 WaStrÜbgVtrGNtrag 2Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Nachträge zu den Zusatzverträgen mit Preußen und Hamburg zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von…
§ 15 WaStrÜbgVtrDie Gesetze und Verordnungen der Länder bleiben unbeschadet der Bestimmungen der Reichsverfassung bis zu einer anderweiten reichsgesetzlichen Regelung in Kraft.
§ 18 WaStrÜbgVtr1. Das Reich ist verpflichtet, die von den Ländern begonnenen Bauten an den übergehenden Wasserstraßen fortzuführen, soweit das Bedürfnis in unveränderter Weise…