§ 5 WaStrÜbgVtrDas Reich tritt in die öffentlich-rechtlichen und in die privatrechtlichen Verträge der Länder ein, soweit sie Rechte und Pflichten für die Verwaltung der auf…
§ 1 WaStrÜbgVtrGNtrag 2Zweiter Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Die in den Anlagen 1 und 2 beigefügten Nachträge zu den Zusatzverträgen mit Preußen und Hamburg zum Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von…
§ 1 WaStrÜbgVtr3. Über die nach den Vereinbarungen unter Absatz 1 und 2 auf das Reich als Bestandteile und Zubehör der Wasserstraßen übergehenden Gegenstände wird jedes Land…
(XXXX) WaStrÜbgVtrGGesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich (Anhang zum Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen)
Der Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird: Der nachfolgende Staatsvertrag über den Übergang…
§ 4 WaStrÜbgVtr4. Grundstücke der Länder, die bisher nicht ausschließlich für die Verwaltung der auf das Reich übergehenden Wasserstraßen oder anderer auf Grund dieses…