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Der Verbandsvorsteher bewirkt Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht oder noch nicht festgesetzt sind, wenn der Wasser- und Bodenverband dazu verpflichtet ist und ein Aufschub erheblichen Nachteil bringen würde. Der Verbandsvorsteher kann die erforderlichen Beiträge von den Mitgliedern des Verbandes einziehen.
Wenn die Verbandsversammlung mit der Sache noch nicht befasst ist, beruft sie der Verbandsvorsteher unverzüglich zur nachträglichen Festsetzung im Haushaltsplan.
Entsprechendes gilt für Anordnungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes entstehen können, ohne dass ausreichende Mittel im Haushaltsplan vorgesehen sind.