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Der Vorstand des Wasser- und Bodenverbandes stellt die Rechnung über alle Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsjahres gemäß dem Haushaltsplan auf und gibt sie im ersten Viertel des folgenden Rechnungsjahres mit allen Unterlagen zum Prüfen an die Prüfstelle. Diese kann von der obersten Aufsichtsbehörde bestimmt werden. Die Aufsichtsbehörde kann den Verband wegen geringen Umfangs des Haushalts von der Prüfung freistellen.
Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass der Verband seine Haushaltsführung durch eine von ihr zu bestimmende Stelle auf Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit prüfen lässt.