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Die Weiterbildungseinrichtungen erhalten einen zusätzlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17. Dieser Zuschuss beträgt ab dem 1. Januar 2022 zweieinhalb Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 5 000 Euro je Einrichtung, und ab dem 1. Januar 2023 fünf Prozent des für die Einrichtung möglichen Höchstförderbetrages 2021, mindestens aber 10 000 Euro je Einrichtung.
Der Nachweis über die eingesetzten Mittel erfolgt durch einen Sachbericht. Das für die Weiterbildung zuständige Ministerium stellt dafür ein einheitliches Muster zur Verfügung.
Die Einrichtungen der Weiterbildung erhalten einen zusätzlichen jährlichen Förderbetrag in Höhe der Differenz zwischen der Förderung für die Personalkosten nach…
Der Landeszuschuss für eine Einrichtung darf den Höchstförderbetrag 2021 nicht übersteigen. Übersteigt der 2022 gewährte Zuschuss nach Absatz 2 den im Jahr 2021…
Die Einrichtungen melden bis zum 15. Juli eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksregierung für das laufende Jahr ihren Bedarf an Unterrichtsstunden.…
Einrichtungen der Weiterbildung erhalten eine zusätzliche Förderung für die gemäß § 6 Absatz 5 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Einrichtungen der Weiterbildung, die nach ihrer Bezeichnung dem Bereich der Eltern- und Familienbildung angehören und zumindest zu drei Vierteln ihres…
Das Land fördert die Einrichtungen der Weiterbildung mit einem Bildungsbudget. Das Bildungsbudget setzt sich zusammen aus einer Förderung der Kosten für das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.