Gesetze
Gesetz wird geladen …
Soweit die Geschäfte der Stiftung nicht durch Beamte wahrgenommen werden, beschäftigt die Stiftung Arbeitnehmer (Angestellte und Arbeiter).
Auf die Arbeitnehmer der Stiftung sind die für die Arbeitnehmer des Landes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die Einstellung und Einstufung der Arbeitnehmer sowie die Beendigung der Arbeitsverhältnisse obliegen dem Vorstand nach den Beschlüssen des Stiftungsrats.