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Der dienstleistungserbringende Weiterbildungsträger ist verpflichtet, den Einheitlichen Ansprechpartner nach § 39 und die zuständige Behörde über folgende Änderungen zu informieren:
Gründung einer weiteren Weiterbildungsstätte und
Änderung in den Verhältnissen, die zu einer Überprüfung der staatlichen Anerkennung der Weiterbildungsstätte führt.
Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen:
Rechtsstatus und Rechtsform sowie die Anschrift der Niederlassung,
Adresse der für die staatliche Anerkennung der Weiterbildungsstätte zuständigen Behörde und des Einheitlichen Ansprechpartners nach § 39,
Identifikationsnummer der Finanzbehörde und
etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen, Vertragsklauseln, Angaben über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder den Gerichtsstand.
Weiterbildungsträger anderer Mitgliedsstaaten sind berechtigt, Dienstleistungen nach dieser Verordnung zu erbringen, wenn der Dienstleistungserbringer…
Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Auskunftserteilung zu Namen und Anschrift der Einrichtung, Telefonnummer sowie Adresse für elektronische Post…
Die Unterrichtung gemäß Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben umfassen:
die Namen und die Anschriften der Leistungsanbieterinnen und Leistungsanbieter sowie der Einrichtung und
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, Änderungen der vorgenannten Angaben der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
der Nachweis über die Berechtigung der zum Zugang der Fachweiterbildung erforderlichen Berufsbezeichnung nach Absatz 2.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.