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Weiterbildungsträger anderer Mitgliedsstaaten sind berechtigt, Dienstleistungen nach dieser Verordnung zu erbringen, wenn der Dienstleistungserbringer rechtmäßig in einem anderen europäischen Mitgliedsstaat niedergelassen ist. Dienst leistende Weiterbildungsträger unterliegen den gesetzlichen Bestimmungen wie vergleichbare deutsche Weiterbildungsträger.
in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat rechtmäßig niedergelassen ist und
Der Dienstleistungserbringer ist verpflichtet, den Teilnehmenden der Weiterbildung folgende Informationen in geeigneter Form zur Verfügung zu stellen:
Staatsangehörige eines Staates im Sinne des § 2a, die zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, für die eine Weiterbildung nach diesem Gesetz in Verbindung mit…
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur…
Üben deutsche Staatsangehörige oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen…
Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.