§ 11 WDO
Voraussetzungen und Arten der förmlichen Anerkennungen
(1)
Vorbildliche Pflichterfüllung oder hervorragende Einzeltaten können durch förmliche Anerkennungen gewürdigt werden.
(2)
Förmliche Anerkennungen erfolgen durch Kompanie- oder Tagesbefehl.
(3)
Mit einer förmlichen Anerkennung kann Sonderurlaub bis zu 14 Arbeitstagen verbunden werden.
(4)
Gute Leistungen können auch durch Auszeichnungen anderer Art gewürdigt werden.