§ 114 Abs. 4 WDOEntscheidung durch Disziplinargerichtsbescheid
Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss. Er steht mit seiner Zustellung an die Soldatin oder den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.
§ 37 Abs. 3 WDOVerhängen der Disziplinarmaßnahme
Die Disziplinarverfügung muss bei der Bekanntgabe schriftlich festgelegt sein. Sie muss Zeit, Ort und Sachverhalt des Dienstvergehens, die Schuldform sowie Art…
§ 101 Abs. 3 WDOEinstellung
Die Einstellungsverfügung ist zu begründen und der Soldatin oder dem Soldaten zuzustellen. Verhängt die Einleitungsbehörde im Fall des Absatzes 2 Satz 2 eine…
§ 115 Nr. 1 WDOInhalt des Disziplinargerichtsbescheids
die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,
§ 93 Abs. 6 WDOVerteidigung
Wird der Verteidigerin oder dem Verteidiger zugestellt, so wird die Soldatin oder der Soldat hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält sie oder er formlos…