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Der Disziplinargerichtsbescheid enthält
die Angaben zur Person der Soldatin oder des Soldaten,
den Namen der Verteidigerin oder des Verteidigers,
die Bezeichnung des Dienstvergehens, das der Soldatin oder dem Soldaten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort der Begehung, die Form des Verschuldens sowie die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale der verletzten Dienstpflicht,
die angewendeten Gesetzesvorschriften,
die Beweismittel,
die verhängte Disziplinarmaßnahme,
die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,
den Hinweis auf die Rechtswirkung nach § 114 Absatz 4.
eine Soldatin oder ein Soldat.
Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinarmaßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen…
Der Beschluss ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen.
Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.