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Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils ist beim Truppendienstgericht anzugeben, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.
Die §§ 117 und 120 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist die Berufung zulässig.
Im Fall eines Widerspruchs ist nach § 105 zu verfahren.
Die Entscheidung, mit welcher die Richterin oder der Richter die Anordnung oder Genehmigung ganz oder teilweise versagt, ist zu begründen. In Verfahren nach…
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung beim Truppendienstgericht einzulegen. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt,…
In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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