§ 108 Abs. 3 WDOBeweisaufnahme
Wird ohne Anwesenheit der Soldatin oder des Soldaten verhandelt, trägt die oder der Vorsitzende zu Beginn der Hauptverhandlung in Abwesenheit der Zeuginnen und…
§ 88 Abs. 1 Nr. 2 WDOVerhandlungsunfähigkeit oder Abwesenheit der Soldatin oder des Soldaten bei gerichtlichen Disziplinarverfahren
durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
§ 105 Abs. 1 Nr. 2 WDOLadung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
die Vertrauensperson, sofern die Soldatin oder der Soldat ihre Anhörung nicht ausdrücklich abgelehnt hat,
§ 92 WDOLadungen
Soldatinnen und Soldaten werden zur Hauptverhandlung sowie zu sonstigen Vernehmungen dienstlich gestellt, auch wenn sie Zeuginnen und Zeugen oder…
§ 86 Abs. 4 WDOAussetzung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens
Die Soldatin oder der Soldat kann gegen eine Aussetzung durch die Einleitungsbehörde die Entscheidung der oder des Vorsitzenden der Truppendienstkammer…