§ 88 WDO
Der Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens steht nicht entgegen, dass die Soldatin oder der Soldat
verhandlungsunfähig ist oder
durch Abwesenheit an der Wahrnehmung ihrer oder seiner Rechte gehindert ist.
Auf Antrag bestellt das Betreuungsgericht, damit die Soldatin oder der Soldat ihre oder seine Rechte in dem gerichtlichen Disziplinarverfahren wahrnehmen kann, als gesetzlichen Vertreter Ist die Soldatin oder der Soldat noch nicht 18 Jahre alt, so erfolgt die Bestellung durch das Familiengericht auf Antrag.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 einen Betreuer oder
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 einen Pfleger.
Als gesetzlicher Vertreter darf nur eine Soldatin oder ein Soldat bestellt werden.
§ 16 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.