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Bei jedem Truppendienstgericht wird ein Präsidium gebildet.
Die vom Präsidium getroffenen Anordnungen können im Laufe des Geschäftsjahres geändert werden, wenn dies infolge einer Veränderung in der Gliederung der Bundeswehr erforderlich wird.
Der Zweite Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
Die oder der Vorsitzende verfährt nach den §§ 103 und 105, wenn sie oder er
Dienstvergehen nach § 23 des Soldatengesetzes können geahndet werden durch einfache Disziplinarmaßnahmen nach § 22 oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen…
Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.
Die §§ 79 bis 81 gelten entsprechend.
demselben Bataillon oder dem entsprechenden Truppenteil oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.