§ 75 WDO
Dienstaufsicht
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.
Die Präsidentin oder der Präsident übt die Dienstaufsicht über die Angehörigen des jeweiligen Truppendienstgerichts aus.