§ 1 WDüngV
Diese Verordnung gilt für Die §§ 3 bis 5 gelten nicht beim Inverkehrbringen, beim Befördern und bei der Übernahme der in Satz 1 Nummer 1 genannten Stoffe,
das Inverkehrbringen einschließlich des Vermittelns, das Befördern und die Übernahme von Wirtschaftsdüngern sowie von Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten, im Inland sowie
das Befördern der in Nummer 1 genannten Stoffe nach anderen Staaten.
soweit die Handlungen innerhalb eines Umkreises von 50 Kilometern um den Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, vorgenommen werden,
innerhalb eines Betriebes,
zwischen zwei Betrieben desselben Verfügungsberechtigten
soweit die Stoffe von Betrieben in den Verkehr gebracht, befördert oder übernommen werden, die der Düngeverordnung unterliegen, und diese Betriebe
nach § 10 Absatz 3 der Düngeverordnung nicht zur Erstellung von Aufzeichnungen verpflichtet sind und
die Summe aus betrieblichem Nährstoffanfall und aufgenommener Menge 500 Kilogramm Stickstoff im Jahr nicht überschreiten,
soweit die von einem Betrieb insgesamt in den Verkehr gebrachte, beförderte und aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr nicht überschreitet oder
soweit diese in Verpackungen kleiner als 50 Kilogramm an nicht gewerbsmäßige Endverbraucher in den Verkehr gebracht werden.