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Alkohol, der in einem Interventionslager eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft gelagert wurde und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, wird auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt, soweit sich nicht nach anderen Vorschriften die Überwachung von Amts wegen ergibt.
Der Antrag auf amtliche Überwachung ist bei der überwachenden Stelle nach § 3 Abs. 2 zu stellen. Der Alkohol, auf den sich der Antrag bezieht, ist zusammen mit dem nach Artikel 2 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3002/92 vom 16. Oktober 1992 über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für die Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung von Erzeugnissen aus den Beständen der Interventionsstellen (ABl. EG Nr. L 301 S. 17, 1993 Nr. L 289 S. 40) in der jeweils geltenden Fassung im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplar T5 anzumelden. § 3 Abs. 3 und die §§ 4 bis 8 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des in § 4 Abs. 1 Satz 2 und des in § 6 Nr. 2 genannten Abholscheins der Antrag auf amtliche Überwachung tritt.
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Verkauf oder den Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern…
den Empfang von Alkoholerzeugnissen aus dem Steuergebiet, die über einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, oder
Für den Eingang von Alkoholerzeugnissen aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet sind die in den…
Die Kommission sorgt für die einheitliche Anwendung dieser Verordnung und regelt gegebenenfalls im Wege von Durchführungsrechtsakten die von den Mitgliedstaaten…
Soll Alkohol aus einem Interventionslager in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht werden, um dort verwendet oder verarbeitet zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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