Art. 45 32019R0787
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
(1)
Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der Qualitätspolitik für die in ihrem Hoheitsgebiet hergestellten Spirituosen und insbesondere für die im Register eingetragenen geografischen Angaben oder für den Schutz neuer geografischer Angaben strengere Vorschriften als die Vorschriften der Anhänge I und II für die Herstellung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung erlassen, soweit sie mit dem EU-Recht vereinbar sind.
(2)
Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr, den Verkauf oder den Verbrauch von in anderen Mitgliedstaaten oder in Drittländern hergestellten Spirituosen, die dieser Verordnung entsprechen, nicht untersagen oder einschränken.