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Für die Förderung von Maßnahmen nach § 1 AbsatzDie 2zuständigen kannStellen nachüberprüfen derendurch Durchführungstichprobenartige eineVor-Ort-Kontrollen, Stichprobenkontrolleob vorgenommendie werden.tatsächliche Eineoder Stichprobebeabsichtigte hatZweckbestimmung mindestenseiner fünfMaßnahme Prozentmit der positiv beschiedenenim FörderanträgeAntrag oderauf mindestensFörderung fünfbeschriebenen ProzentZweckbestimmung, derfür insgesamtdie beschiedenendie FördermittelFörderung zugewährt umfassen.wurde, Alternativübereinstimmt kannsowie die Stichprobe auch fünf Prozent derEinhaltung eingereichtenvon ZahlungsanträgeVerpflichtungen oder fünf Prozent der mit densonstigen ZahlungsanträgenAuflagen beantragtenwährend Zuwendungender umfassen.Zweckbindungsfrist.
SofernDie beistichprobenartig durchzuführenden Vor-Ort-Kontrollen imerstrecken Zusammenhangsich mitfür einerdie bestimmtenMaßnahmen Maßnahmenach § 1 Absatz 2 Nummer 1 für die Installation von Tropfbewässerungsanlagen, Nummer 2 und 8
Die zuständigen Stellen können zusätzlich zu Absatz 1 anlassbezogene Kontrollen durchführen, wenn der zuständigen Stelle Hinweise auf Unregelmäßigkeiten vorliegen.
Die zuständige Stelle hat bei der Kontrolle festgestellte Unregelmäßigkeiten in einem schriftlichen oder elektronischen Bericht zu dokumentieren.