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Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Gesundheit oder zur Erhaltung der Qualität der Erzeugnisse erforderlich ist, vorzuschreiben, dass
Behältnisse und sonstige Gegenstände, die für das Verarbeiten, Lagern oder Befördern von Erzeugnissen benutzt werden,a) bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen,
aus Werkstoffen bestimmter Art oder Zusammensetzung nicht verwendet werden dürfen,
soweit sie bereits einmal benutzt worden sind, nur verwendet werden dürfen, wenn sie zuvor ausnahmslos für Lebensmittel oder für bestimmte Lebensmittel benutzt worden sind,
Behältnisse eine auf ihre Zweckbestimmung hinweisende dauerhafte Aufschrift tragen müssen,
Räume, die für das Verarbeiten oder das Lagern benutzt werden oder dem Inverkehrbringen dienen, bestimmten hygienischen Anforderungen genügen müssen.
Erzeugnisse dürfen nur unter Beachtung der Anforderungen des § 3 der Lebensmittelhygiene-Verordnung gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, gelagert, verwertet…
weinhaltigen Getränken (inländische weinhaltige Getränke),
bei in Anlage 7a Abschnitt 2 genannten Stoffen unverändert,
die Verwendung bestimmter Behältnisformen für bestimmte Erzeugnisse.
Behältnisse mit einem Fassungsvermögen von mehr als 60 Litern für die Lagerung von Erzeugnissen des Weinsektors, die nicht abgefüllte Erzeugnisse enthalten,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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